§ 1 Geltungsbereich
Die Verkaufsbedingungen der Firma Polypins AG gelten ausschliesslich. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Firma Polypins AG kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(2) Die Angebote der Firma Polypins AG sind bis zu einer schriftlichen Auftrags- bestätigung freibleibend und unverbindlich.
§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergbit, gelten die Preise der Firma Polypins AG ab Werk. Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich Mehrwertsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäss verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Bestellers.
(2) Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Erhalt der Lieferung - spätestens jedoch 10 Tage ab Rechnungsdatum - ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern die Auftragsbestätigung nicht abweichende Zahlungsziele enthält. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug so ist die Firma Polypins AG berechtigt, Verzugszinsen gemäss OR zu fordern. Kann sie einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
(4) Die Firma Polypins AG behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend der
eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen und sonstigen unvorhersehbaren Änderungen (insbesondere der Ein- und Ausfuhrzölle, Wechselkurse, Frachtkosten und Versicherungsprämien) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller das Kündigungsrecht.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Polypins AG anerkannt sind.
§ 4 Lieferung / Gefahrtragung
(1) Die Kosten der Versendung trägt der Besteller. Die Art und Weise der Versendung steht im Ermessen der Firma Polypins AG, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Polypins AG noch andere Leistungen, z.B. die Versandskosten oder die Anlieferung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Polypins AG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Alle Sendungen werden per Post/Paketdienst/Bahn oder Spediteur nach unserer Wahl versandt. Alle Sendungen erfolgen ab Werk.
(4) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist die Firma Polypins AG als Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(5) Brachenübliche Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% behalten wir uns ausdrücklich vor: Die Verrechnung dieser Mengentoleranz erfolgt auf Basis des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Preises.
§ 5 Lieferzeit
(1) Liefertermine, die mündlich zugesagt werden, sind nicht verbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden.
(2) Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch die Firma Polypins AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsräume der Firma Polypins AG rechtzeitig verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit seine Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Zulieferer eintreten.
(6) Im Fall nachträglicher übereinstimmender Änderungen des Vertagsgegenstandes werden vereinbarte Lieferfristen unterbrochen und beginnen erneut.
§ 6 Haftungsausschluss
(1) Der Verwender haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
(2) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundeit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
§ 7 Abnahme
(1) Die Abnahme der Lieferung ist eine Hauptpflicht des Bestellers. Nimmt der Besteller die Ware zum vereinbarten Termin nicht sofort in Empfang, so kann die Firma Polypins AG die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten (insbesondere Lagerkosten) verlangen.
(2) Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des OR ist, so gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die entsprechenden Artikel im OR.
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§ 8 Die Gewährleistung
(1) Liegt ein von der Firma Polypins AG zu vertretender Mangel vor, so ist sie nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels trägt die Firma Polypins AG die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist die Firma Polypins AG zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
(3) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschliesslich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
(4) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der Kaufsache ist nur dann gegeben, wenn sie schriftlich niedergelegt und ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet wurde.
(5) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Firma Polypins AG auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Firma Polypins AG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist die Firma Polypins AG berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsrechte, liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Firma Polypins AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Firma Polypins AG vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmässig Miteigentum zu übertragen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Firma Polypins AG Fremdauskünfte über seine augenblickliche wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
(2) Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(3) Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmassnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob in unserem Betrieb oder bei Lieferanten oder Zulieferern - verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Treten solche Ereignisse ausserhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Platziert ein Kunde eine Bestellung bei Polypins, so akzeptiert er dadurch automatisch unsere AGBs. Seine eigenen AGBs werden dadurch hinfällig.
(5) Gut zum Druck, Auftragsbestätigung und Muster sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu zu prüfen und schriftlich mitzuteilen. Bei E-Mails gilt dies nur, wenn Polypins den Erhalt des E-Mails bestätigt. Wir haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Wird kein Gut zum Druck und kein Muster verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für alle Fehler auf grobes Verschulden.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist St. Gallen.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Polypins AG zuständig ist. Die Firma Polypins AG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. |